Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
Firma MADIC
Deutschland GmbH - (Allgemeine Geschäftsbedingungen) –
Stand 02.06.2025
I. Allgemeines
1. Für den Vertrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. MADIC Deutschland GmbH (im Folgenden: Fa. MADIC); andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Fa. MADIC diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. MADIC gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
3. Abweichungen von den Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von der Fa. MADIC in Textform bestätigt werden.
4. Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
II.
Angebot, Vertragsunterlagen
1.
Bestellungen, die ohne vorhergehendes Angebot der Fa. MADIC
eingehen, gelten erst dann als angenommen, wenn sie seitens der Fa.
MADIC in Textform
bestätigt
oder tatsächlich ausgeführt wurden. Die Angebote der Fa.
MADIC sind freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes
ergibt. 2. Sämtliche Angaben der Fa. MADIC über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand einer beauftragten Leistung sind Schätzungen und erfolgen unverbindlich. Gleiches gilt für Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten, es sei denn, sie sind als verbindlich bezeichnet. Sofern sich das Angebot auf die Lieferung von Gegenständen und nicht die Erbringung einer Werkleistung bezieht, sind die im Angebot in Bezug genommenen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot als verbindlich bezeichnet oder anderweitig als verbindlich vereinbart sind.
3. Soweit die Fa. MADIC vom Besteller mit der Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten beauftragt wird, muss der freie Zugang zum Produkt insoweit gewährleistet sein. Der Besteller wird dem Anbieter alle für die Leistungen erforderlichen Informationen und Daten vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung stellen.
III.
Vertragsgegenstand
1.
Für den Inhalt der Leistungspflichten der Fa. MADIC ist die
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn,
der Besteller hat dieser unverzüglich widersprochen. Im Falle
eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer
Annahme ist der Inhalt des Angebots maßgebend. 2. Soweit die Fa. MADIC dem Besteller zur Lieferung von Software-Produkten (nachfolgend als Programm bezeichnet) verpflichtet ist, hat der Besteller Anspruch auf Überlassung je eines Exemplars des jeweiligen Programms zur eigenen Nutzung für die vereinbarte Dauer.
3. Der Funktionsumfang des Programmes ergibt sich aus dem Vertrag.
4. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand.
IV.
Lieferung
1. Die Fa. MADIC wird dem Besteller die zur Ausübung der
gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte erforderliche Anzahl
an Vervielfältigungsstücken in maschinenlesbarer Form per
Datenfernwartung überlassen.2. Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort den Sitz der Fa. MADIC.
3. Die Lieferung von Soft- und Hardware erfolgt entsprechend der Spezifikation im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung.
4. Der Lieferumfang von Dokumentation beschränkt sich auf das Benutzerhandbuch, das die wesentlichen Funktionen der Software beschreibt. Eine weitergehende technische Dokumentation ist nicht geschuldet.
V.
Rechtseinräumung
1.
Die Fa. MADIC räumt dem Besteller gegen die im Vertrag genannte
Vergütung das einfache nicht ausschließliche Recht ein,
das Programm für die vereinbarte Dauer nach der im Vertrag
genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zeitgleich zu nutzen. 2. Der Besteller ist damit berechtigt, das Programm auf maximal der im Vertrag genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen.
3. Zusätzlich ist der Besteller berechtigt, Sicherheitskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen.
4. Der Besteller ist berechtigt, das Programm insgesamt an einen Dritten weiterzugeben / zu veräußern.
5. Zu einer weitergehenden Nutzung der Programme, insbesondere einer Nutzung durch eine höhere Zahl als der im Vertrag genannten Zahl von Arbeitsplätzen, bedarf der Besteller einer zusätzlichen Rechtseinräumung durch die Fa. MADIC.
6. Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software auf mehr als der im Vertrag genannten Anzahl von Arbeitsplätzen, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, die Übernutzung der Fa. MADIC unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Besteller verpflichtet, eine Entschädigung für die Überbenutzung. Die Entschädigung wird auf der Grundlage einer 4-jährigen Nutzung für jeden Monat der Überbenutzung mit 1/48 des Kaufpreises berechnet. Teilt der Besteller die Überbenutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises der/des von der Überbenutzung betroffenen Programme/s fällig.
7. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb des Programmes dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Kopie mit zu übertragen. Der Besteller haftet für alle Schäden, die der Fa. MADIC aus einer Verletzung des Urheberrechts entstehen.
VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die Fa. MADIC setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, einschließlich einer eventuellen Verpflichtung zur Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Fa. MADIC die Verzögerung zu vertreten hat. Bei der Lieferung von Hardware und Standardsoftware-Produkten ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Fa. MADIC den Besteller schriftlich unter Nennung eines kalendarischen Zeitpunkts die Lieferung angezeigt hat. Ist die Fa. MADIC lediglich zum Versand verpflichtet, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Lieferbereitschaft / Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet wurde. Soweit eine Abnahme der Leistung der Fa. MADIC zu erfolgen hat, ist der Termin der Abnahme der Leistung maßgebend. Der Abnahme der Leistung steht es gleich, wenn der Besteller die Leistung der Fa. MADIC nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.
2. Werden die Übergabe, der Versand des Liefergegenstandes bzw. die Abnahme der Leistung aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm beginnend mit dem Liefertermin folgenden Tag, durch die Fa. MADIC die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Fa. MADIC liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Fa. MADIC ist verpflichtet, dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitzuteilen, sobald sie sichere Kenntnis vom Zeitpunkt des Beginns bzw. dem Ende besagter Umstände hat.
4. Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferverzug der Fa. MADIC sind in jedem Fall beschränkt entsprechend den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien sowie diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
VII. Gefahrübergang, Abnahme
1. Soweit Standardsoftware und Hardware Gegenstand der Lieferverpflichtung der Fa. MADIC ist, geht die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes auf den Besteller über, soweit die Ware zur Verfügung gestellt wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Hat der Vertrag die Übergabe von Hardware zum Gegenstand, vereinbaren die Parteien den Sitz der Fa. MADIC als Erfüllungsort. Im Falle einer Versendung gilt die Vorschrift des § 447 Abs. 1 BGB.
2.
Soweit eine Abnahme der seitens der Fa. MADIC zu erbringender
Leistung zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Die Abnahme hat unverzüglich nach
vollständiger Erbringung der Leistung der Fa. MADIC zu
erfolgen. Dabei darf die Abnahme nicht verweigert werden, sollten
nur unwesentliche Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit
vorliegen. Soweit der Besteller die Abnahme ohne Rechtsgrund
verweigert, gilt die Abnahme als erfolgt, sobald die Verweigerung
der Abnahme seitens des Bestellers der Fa. MADIC gegenüber
erklärt wurde. Soweit die Abnahme der Leistung der Fa. MADIC
durch den Besteller nicht erfolgt, ist die Fa. MADIC berechtigt, zur
Abnahme ihrer Leistung eine angemessene Frist zu setzen. Nach Ablauf
dieser Abnahmefrist gilt die Leistung als abgenommen, soweit der
Besteller die Abnahme nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist unter
Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
3. Der Besteller
ist verpflichtet, Teillieferungen bzw. Teilleistungen entgegen zu
nehmen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Fa. MADIC behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. MADIC berechtigt, den Liefergegenstand heraus zu verlangen. Darin oder in der Pfändung des Liefergegenstandes durch die Fa. MADIC liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Fa. MADIC hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes ist die Fa. MADIC zu dessen Verwertung befugt. Der Besteller wird der Fa. MADIC für diesen Fall auf Anforderung schriftlich bestätigen, dass er keine Kopien zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen unwiderruflich von den Systemen des Lizenznehmers gelöscht wurden. Der Verwertungserlös ist - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeit des Bestellers anzurechnen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die Fa. MADIC, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand vor seiner vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln, insbesondere ihn auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er die Fa. MADIC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, es sei denn, er befindet sich im Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsschluss tritt er der Fa. MADIC sicherungshalber aller Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Drittabnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Fa. MADIC bleibt jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu unternehmen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist aber dies der Fall, kann die Fa. MADIC verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht der Fa. MADIC gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Fa. MADIC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
6. Die Fa. MADIC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Fa. MADIC.
IX.
Unsicherheitseinrede
Wird
nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch
der Fa. MADIC durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers
gefährdet wird, kann die Fa. MADIC eine angemesseneFrist bestimmen, in welcher der Besteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Fa. MADIC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die Fa. MADIC nicht
vorleistungspflichtig ist, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen muss. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die
zwischen der Fristsetzung durch die Fa. MADIC und der Leistung der Sicherheit vergangen ist.
X.
Vergütung
1.
Der Besteller zahlt für die Lieferung und die Einräumung
der Nutzungsrechte entsprechend an die Fa. MADIC den im Vertrag
ausgewiesenen Preis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.2. Die Vergütung ist bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Verzug tritt bei Nichtbegleichung der Vergütung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit ein.
3. Bei verspäteter Zahlung berechnet die Fa. MADIC Verzugszinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
4. Gegen Forderungen der Fa. MADIC kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
XI.
Sach- und Rechtsmängel bei gelieferter Software
1.
a) Es liegt ein Sachmangel vor, wenn das Programm und seine
Dokumentation nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder
sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendungeignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der Liste der Funktionalitäten im Vertrag.
b) An dem Programm stehen der Fa. MADIC und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Besteller die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden können.
2. Soweit der Besteller Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Besteller weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und ggf. notwendige Beseitigung, durch die die Fa. MADIC dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3. Nach Ablieferung von Standardsoftware und Hardware oder anderer vertraglich geschuldeter Gegenstände an den Besteller wird dieser die Lieferung einschließlich der Dokumentation auf Vollständigkeit und etwaige Mängel hin untersuchen und Beanstandungen der Fa. MADIC umgehend mitteilen. Soweit eine vollständige Nutzung der gelieferten Software zu Prüfung notwendig ist, wird der Besteller die Software vollständige installieren und deren Funktionalität prüfen.
4. Etwa auftretende Mängel sind vom Besteller in für die Fa. MADIC nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und der Fa. MADIC in Textform und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
5. Die Fa. MADIC ist berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu leisten. Der Besteller kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Fa. MADIC ist berechtigt, mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen, sofern dies für den Besteller zumutbar ist. Die Mängelbeseitigung durch die Fa. MADIC kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Besteller erfolgen. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch bei der Fa. MADIC entsteht, dass Programme von dem Besteller an einen anderen Ort, als den im Vertrag genannten Sitz des Bestellers verbracht wurden, trägt der Besteller. Stellt sich heraus, dass ein vom Besteller gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf ein Programm nach dem Vertrag zurückzuführen ist, ist die Fa. MADIC berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand unter Berücksichtigung der Grundsätze des Auftragsrechts gegenüber dem Besteller zu berechnen.
6. Ist die Fa. MADIC mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgreich, kann der Besteller der Fa. MADIC eine angemessene letzte Nachfrist setzen. Ist die Fa. MADIC auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, kann der Besteller nach seiner Wahl die Vergütung mindern, oder vom Vertrag zurücktreten. Das Abwarten von Fristen und eine Fristsetzung durch den Besteller ist entbehrlich, wenn dies dem Besteller nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn die Fa. MADIC die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht der Fa. MADIC während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt.
8. Im Falle des berechtigten Rücktritts ist die Fa. MADIC berechtigt, für die durch den Besteller gezogene Nutzung aus der Anwendung der Programme in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf der Basis des vereinbarten Nutzungsentgeltes und einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Programme ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Programme aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorzunehmen ist.
9. Im Falle der Arglist und der Übernahme einer Garantie durch die Fa. MADIC bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
10. a) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Software, deren Bezeichnung oder deren Dokumentation gegen den Besteller geltend, wird der Besteller die Fa. MADIC darüber unverzüglich informieren und der Fa. MADIC soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Besteller der Fa. MADIC jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Besteller der Fa. MADIC sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme in Textform übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
b) Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann die Fa. MADIC nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie:
von den über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zu-gunsten des Bestellers ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt,
die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Besteller akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert,
die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Besteller akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt,
einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Rechtsmängeln entsprechend.
XII.
Sach- und Rechtsmängel für gelieferte Gegenstände
Für
Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die Fa. MADIC
unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
Sachmangel:
1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Fa. MADIC
nachzubessern oder neu zu liefern, die sich in Folge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
erweisen. Der Besteller hat die Leistung bei Gefahrübergang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen und diese der Fa. MADIC unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Leistung auch insoweit als genehmigt. Ersetzte Teile werden Eigentum der Fa. MADIC.
2. Zur Vornahme aller der Fa. MADIC notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung der Fa. MADIC die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die Fa. MADIC von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Fa. MADIC Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. In jedem Fall ist die Fa. MADIC unverzüglich zu verständigen.
3. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt die Fa. MADIC von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles berechtigterweise verlangt wird, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Fa. MADIC - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihre gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
gewöhnliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
nicht ordnungsgemäße Wartung,
-
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse -
sofern sie nicht von der Fa. MADIC zu verantworten sind.
6.
Bessert der Besteller
oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht seitens der
Fa. MADIC keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne Zustimmung der Fa. MADIC vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel:
7.
Für die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland wird die
Fa. MADIC auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das
Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Darüber hinaus ist die Fa. MADIC verpflichtet, den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freizustellen.
XIII.
Haftung, Haftungsbegrenzung
1.
Die Fa. MADIC haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist
die Haftung ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderesbestimmt ist.
2. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von der Fa. MADIC oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Fa. MADIC der Höhe nach unbegrenzt.
3. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
4. Bei der einfach fahrlässig verursachten Verletzung von Kardinalpflichten durch die Fa. MADIC, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haftet die Fa. MADIC, soweit in den Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf.
5. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend den Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
6. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der Fa. MADIC als auch auf ein Verschulden des Bestellers zurückzuführen, muss sich der Besteller sein Mitverschulden anrechnen lassen.
7. Der Besteller ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich.
XIV.
Datenschutz
Der
Anbieter hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen
Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum
Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der
Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32
DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
(Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). Soweit Subunternehmer des Anbieters
mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, wird mit ihnen
zuvor eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung
abgeschlossen, die bei Bedarf eingesehen werden kann.XV.
Referenzierung
1.
Der Anbieter darf den Kunden in seinen Vertriebs- und
Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das
Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Internetseite
gesetzt werden. 2. Sollte der Kunde dem widersprechen, wird der Anbieter die betreffenden Aktivitäten unverzüglich einstellen.
XVI.
Verjährung
Soweit
dies rechtlich zulässig ist, verjähren alle Ansprüche
des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - in 12
Monaten, beginnend mit der Übergabe der Sache, Bereitstellung
zum Versandbzw. Abnahme der Leistung der Fa. MADIC. Die Frist beginnt mit Lieferung des ersten Vervielfältigungsstücks des Lizenzgegenstands. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung zu laufen.
XVII.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. MADIC und dem
Besteller gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.2. Die Parteien vereinbaren den Sitz der Fa. MADIC als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Besteller ein Kaufmann i.S. des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Besteller bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Fa. MADIC ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Soweit der Besteller keinen Sitz oder eine Niederlassung im Inland unterhält, ist er verpflichtet, der Fa. MADIC einen Zustellungsbevollmächtigten für jedwede außergerichtliche und gerichtliche
Korrespondenz bereits bei Vertragsschluss zu benennen.
XVIII.
Schlussbestimmungen
1.
Soweit nicht anders geregelt, müssen Erklärungen zwischen
den Parteien in Textform erfolgen.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.